AWV-Meldepflicht im Unternehmensverkauf: Wenn die Due Diligence eine Lücke aufdeckt
Der Letter of Intent ist unterzeichnet, die Due Diligence läuft – und dann taucht ein Punkt auf, mit dem niemand gerechnet hat: fehlende AWV-Meldungen für grenzüberschreitende Zahlungen der vergangenen Jahre.


Die Situation kennen wir
Was folgt, ist bekannt: Der Käufer besteht auf Klärung vor Signing. Der Zeitplan gerät unter Druck. Die Transaktion stockt – nicht wegen des Geschäftsmodells, nicht wegen der Zahlen, sondern wegen einer Compliance-Lücke, die sich in einem Nachmittag hätte schließen lassen, wenn jemand rechtzeitig hingeschaut hätte. In dieser Situation zählt jede Stunde. Wir sind auf genau diesen Fall spezialisiert.
Warum AWV-Verstöße in der Due Diligence immer häufiger auffallen
Die Sensibilität für außenwirtschaftsrechtliche Compliance hat in der M&A-Praxis in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Käufer – insbesondere strategische Investoren aus dem angelsächsischen Raum und Finanzinvestoren mit institutionellen Compliance-Standards – prüfen zunehmend, ob das Zielunternehmen seine Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vollständig erfüllt hat.
Das ist neu
Wenn die Antwort auf die Frage „Wurden AWV-Meldungen vollständig und fristgerecht eingereicht?" nicht belegt werden kann, entsteht ein Compliance-Risk-Vermerk. Und der blockiert den Prozess – bis das Thema geklärt ist.
Was bei einem Unternehmensverkauf konkret meldepflichtig ist
Die AWV-Meldepflicht nach § 67 AWV erfasst alle grenzüberschreitenden Zahlungen über 50.000 Euro (bis Dezember 2024: über 12.500 Euro), die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen tätigt oder empfängt – sofern keine der gesetzlichen Ausnahmen greift.
Im M&A-Kontext sind insbesondere folgende Positionen relevant:
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers
An diesem Punkt werden viele Unternehmensverkäufer zum ersten Mal aufmerksam: Die AWV-Meldepflicht trifft nicht nur das Unternehmen – sie trifft die Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes Geschäftsführer war.
Der Geschäftsführer ist persönlich verantwortlich für die Einhaltung der Meldepflichten gegenüber der Bundesbank. Ein Verstoß kann auch nach dem Unternehmensverkaufals Ordnungswidrigkeit verfolgt werden – gegen die natürliche Person, nicht gegen den Käufer. Das Bußgeld nach § 19 AWG beträgt bis zu 30.000 Euro pro Verstoß.
Haftungsrisiko im Kaufvertrag
Das Zeitfenster: Selbstanzeige vor Closing
Das entscheidende Instrument in dieser Situation ist die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 22 AWG. Sie ermöglicht es, eine Ordnungswidrigkeit wegen versäumter AWV-Meldungen ohne Bußgeldfolge beizulegen – wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1FreiwilligkeitDie Selbstanzeige muss aus eigener Initiative erfolgen – nicht als Reaktion auf eine laufende Prüfung oder eine Anfrage der Behörde.
- 2VollständigkeitAlle versäumten Meldungen müssen offengelegt werden. Eine Teiloffenlegung hebt die Schutzwirkung auf.
- 3Vor EntdeckungDie Selbstanzeige muss eingereicht werden, bevor die Bundesbank oder eine andere Behörde von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat.
Im M&A-Kontext entscheidend
Warum Formfehler bei der Selbstanzeige fatal sind
Eine Selbstanzeige, die nicht korrekt eingereicht wird, entfaltet keine Schutzwirkung – schafft aber trotzdem ein dokumentiertes Eingeständnis des Verstoßes. Das ist die schlechteste aller Optionen.
Die häufigsten Fehler ohne fachliche Begleitung
- Unvollständige Erfassung aller meldepflichtigen Perioden und Transaktionen – ein einziger fehlender Vorgang kann die Gesamtwirkung der Selbstanzeige aufheben
- Falsche Periodenabgrenzung – die Zuordnung auf den ursprünglichen Berichtsmonat ist rechtlich verbindlich
- Fehlende Abstimmung mit der steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Situation – AWV-Selbstanzeigen können steuerliche Anschlussfragen auslösen, insbesondere bei Kapitalverkehrs- und Beteiligungspositionen
- Einreichung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Behörde bereits informiert war – etwa weil ein DD-Bericht mit dem Compliance-Vermerk bereits an Dritte weitergegeben wurde
In einem laufenden M&A-Prozess
Wir räumen auf – bevor es das Closing tut
Wenn in Ihrer Due Diligence AWV-Verstöße aufgetaucht sind oder Sie als Verkäufer das Thema proaktiv prüfen wollen, bevor ein Käufer es aufdeckt: Wir sind auf genau diese Situation spezialisiert.
Wir prüfen innerhalb kürzester Zeit, welche Meldungen fehlen, ob das Zeitfenster für die strafbefreiende Selbstanzeige noch offen ist und wie die Einreichung korrekt und vollständig erfolgt – abgestimmt mit dem laufenden Transaktionsprozess, koordiniert mit Ihrer M&A-Beratung.
Soforthilfe bei AWV-Verstößen im M&A-Prozess – Erstgespräch innerhalb von 24 Stunden.
Diskret · Keine Verpflichtung · Antwort in 24h

Dr. Tristan Wegner
Rechtsanwalt · Außenwirtschaftsrecht
Seit 2016 spezialisiert auf AWV-Compliance und Selbstanzeigen. Täglich im Austausch mit der Deutschen Bundesbank. Dozent an der Universität Hamburg.
Ein Service der O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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