BUNDESBANK · §67 AWV · AKTUALISIERT 2026

    AWV-Meldepflicht 2026:
    Was Sie melden müssen –
    und wie Sie Bußgelder vermeiden.

    Grenzüberschreitende Zahlungen über 50.000 € müssen der Bundesbank gemeldet werden. Viele Privatpersonen und Unternehmen wissen das nicht – und riskieren Bußgelder bis 30.000 €.

    ✓ Diskret   ✓ Kein Risiko   ✓ Antwort innerhalb 24h

    AWV-Meldepflicht Bußgeld
    Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner
    Spezialist Außenwirtschaftsrecht
    Täglich im Austausch mit der Bundesbank
    Über 500 Mandanten beraten

    Die 3 wichtigsten Fakten

    • 50.000 € Grenze: Grenzüberschreitende Zahlungen über 50.000 € müssen seit Januar 2025 gemeldet werden. (Bis 2025: bereits 12.500,- €!)
    • Frist 7. Werktag: Die Meldung muss bis zum 7. Werktag des Folgemonats bei der Deutschen Bundesbank eingehen.
    • Privatpersonen sind meldepflichtig: Die AWV-Meldepflicht gilt nicht nur für Unternehmen – auch Privatpersonen müssen selbst melden. Ihre Bank erledigt das nicht für Sie.

    Was bedeutet die AWV-Meldepflicht?

    Die AWV-Meldepflicht ist eine gesetzliche Pflicht, bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen der Deutschen Bundesbank zu melden. AWV steht für Außenwirtschaftsverordnung. Die rechtliche Grundlage bildet § 67 AWV in Verbindung mit dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG).

    Wichtig zu verstehen

    Es handelt sich nicht um eine Steuerpflicht und nicht um eine Maßnahme zur Geldwäscheprüfung. Die Meldungen dienen ausschließlich statistischen Zwecken – konkret der Erstellung der deutschen Zahlungsbilanz.

    Die Bundesbank benötigt diese Daten, um Kapitalströme zwischen Deutschland und dem Ausland abzubilden und im europäischen Kontext zu vergleichen.

    Dennoch löst die AWV-Meldepflicht bei vielen Betroffenen Unsicherheit aus – weil sie im normalen Banking-Prozess unsichtbar bleibt und weder von der Bank noch vom Steuerberater automatisch mitbearbeitet wird. Das führt dazu, dass viele meldepflichtige Zahlungen schlicht ungemeldet bleiben – nicht aus Absicht, sondern weil niemand explizit zuständig ist.

    Bußgeldrisiko

    Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 € geahndet werden. Darüber hinaus können nicht gemeldete Transaktionen im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Bankrückfragen zu aufwändigen Nachweispflichten führen.

    Wer ist meldepflichtig?

    Meldepflichtig nach § 67 AWV sind sogenannte Inländer. Der Begriff hat hier nichts mit Staatsangehörigkeit zu tun – entscheidend ist das Residenzprinzip: Wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Unternehmenssitz in Deutschland hat, gilt als Inländer im Sinne der AWV.

    Das bedeutet konkret:

    • Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz ist kein Inländer im AWV-Sinne.
    • Ein US-amerikanischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in München ist Inländer und damit meldepflichtig.

    Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen betroffen

    Die AWV-Meldepflicht gilt sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen jeder Größe. Es gibt keine Bagatellgrenze unterhalb des allgemeinen Schwellenwerts für im Inland ansässige Personen oder Firmen.

    Das häufigste Missverständnis: „Meine Bank meldet das"

    Dieser Irrtum ist weit verbreitet und potenziell kostspielig. Banken melden nach § 70 AWV bestimmte Sachverhalte in eigenem Namen – beispielsweise Devisengeschäfte, Reiseverkehrsumsätze per Karte oder Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere. Für die Meldepflicht nach § 67 AWV sind jedoch Sie als Inländer persönlich verantwortlich – nicht Ihr Kreditinstitut.

    Merksatz

    Die Bank kümmert sich um § 70 AWV. Für § 67 AWV sind Sie zuständig. Diese Unterscheidung ist der häufigste blinde Fleck in der AWV-Compliance.

    Ab welcher Summe muss gemeldet werden?

    Seit dem Berichtsmonat Januar 2025 gilt eine einheitliche Meldeschwelle von 50.000 Euro (oder dem Gegenwert in Fremdwährung). Zahlungen bis zu diesem Betrag sind grundsätzlich von der Meldepflicht ausgenommen.

    50.000 €
    Neue Meldeschwelle ab Januar 2025
    7. Werktag
    Frist: Folgemonat nach der Zahlung

    Die Anhebung von zuvor 12.500 € auf 50.000 € wurde von der Bundesbank ausdrücklich als Entlastungsmaßnahme für Privatpersonen und kleine Unternehmen begründet. Meldepflichtig werden typischerweise größere Vorgänge wie:

    • Kauf oder Unterhalt einer Auslandsimmobilie
    • Beteiligungen und Kapitalzuführungen
    • Größere Dienstleistungsverträge mit ausländischen Partnern
    • Familiäre Schenkungen und Unterstützungszahlungen

    Was gilt für Zahlungen vor 2025?

    Für Zahlungen bis einschließlich Dezember 2024 galt noch die alte Schwelle von 12.500 €. Wer im Zeitraum vor 2025 meldepflichtige Zahlungen übersehen hat, kann diese jederzeit nachträglich melden. Die Bundesbank sieht die Nachmeldung als vorgesehenen Standardweg vor: Einfach unverzüglich nachholen, korrekt dem ursprünglichen Berichtsmonat zuordnen und – sofern nötig – fehlerhaft eingereichte Meldungen per Korrekturbuchung stornieren und neu einreichen.

    Tipp

    Es ist nie zu spät, eine offene Meldepflicht sauber zu schließen. Die emotionale Hürde ist oft größer als der tatsächliche Prozessaufwand.

    Meldepflichtige vs. befreite Zahlungen

    Nicht jede grenzüberschreitende Zahlung über 50.000 € ist automatisch meldepflichtig. § 67 Abs. 2 AWV sieht eine Reihe von Ausnahmen vor.

    Grundsätzlich nicht meldepflichtig

    • Zahlungen im Zusammenhang mit dem Import oder Export von Waren
    • Kredit-, Einlagen- und Guthabenbewegungen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von maximal 12 Monaten
    • Zinszahlungen auf ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere

    Typischerweise meldepflichtig

    • Dienstleistungen an ausländische Auftragnehmer (Beratung, IT, Architektur, Lizenzgebühren)
    • Kapitalverkehr: Beteiligungserwerb, Capital Calls, Ausschüttungen, Gesellschaftereinlagen
    • Immobilientransaktionen: Kaufpreis, laufende Verwaltungskosten, Treuhandkonten im Ausland
    • Familiäre Transfers: Schenkungen, Unterstützungszahlungen, Erbschaftsauskehrungen über die Grenze
    • Netting und Verrechnungen: Auch wenn keine physische Überweisung stattfindet, können Aufrechnungen und Verrechnungen meldepflichtig sein – diese sind grundsätzlich brutto zu melden
    • Kryptowerte im Sinne des Kreditwesengesetzes: Seit den jüngsten Anpassungen fallen auch entsprechende Übertragungen unter den Zahlungsbegriff der AWV

    Wichtig

    „Zahlung" im Sinne der AWV ist deutlich breiter definiert als eine klassische Banküberweisung. Auch Sacheinlagen, die Übertragung von Rechten und bestimmte Verrechnungen können meldepflichtige Vorgänge auslösen.

    Wie erfolgt die AWV-Meldung?

    Die Bundesbank stellt zwei Meldewege bereit – je nach Häufigkeit und Situation der meldenden Person.

    Option 1: Meldung per Telefon oder E-Mail

    Für Privatpersonen ohne Meldenummer gilt eine pragmatische Sonderregelung: Bis zu drei Zahlungen pro Jahr können formlos per Telefon oder E-Mail direkt an die Bundesbank gemeldet werden. Wer nur gelegentlich die Meldeschwelle überschreitet, benötigt also kein Portal-Konto.

    Für die Meldung sind folgende Pflichtangaben erforderlich:

    • Zweck der Zahlung
    • Richtung (Eingang oder Ausgang)
    • Betrag und Währung
    • Berichtsmonat (Monat, in dem die Zahlung stattfand)
    • Land des Zahlungspartners
    • Gegebenenfalls ISIN bei Wertpapieren

    Achtung

    Fehlen Pflichtangaben, gilt die Meldepflicht als nicht erfüllt.

    Option 2: Elektronische Meldung über das AMS-Portal

    Das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) der Bundesbank ist der Standard-Meldekanal für Unternehmen und Privatpersonen mit regelmäßigem Meldebedarf. Über das Portal können Meldungen erstellt, verwaltet, korrigiert und nachträglich eingereicht werden.

    Ein praktischer Vorteil: Das AMS erlaubt Dritteinreichungen – Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare und Muttergesellschaften können Meldungen im Namen des Inländers einreichen. Das bedeutet: Sie müssen als betroffene Person nie direkt mit der Bundesbank in Kontakt treten.

    Empfehlung

    Wer regelmäßig Auslandstransaktionen über 50.000 € tätigt, sollte eine Meldenummer bei der Bundesbank beantragen und den Prozess einmalig sauber aufsetzen – am einfachsten über einen auf AWV spezialisierten Berater.

    Häufige Fragen zur AWV-Meldepflicht

    Was bedeutet AWV-Meldepflicht genau?

    Die AWV-Meldepflicht verpflichtet in Deutschland ansässige natürliche Personen und Unternehmen, der Deutschen Bundesbank bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu melden. Zweck ist die statistische Erfassung für die Zahlungsbilanz – nicht steuerliche oder strafrechtliche Überwachung.

    Muss ich als Privatperson AWV melden?

    Ja. Die AWV-Meldepflicht gilt für alle Inländer – also für jeden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Wenn Sie eine Überweisung über 50.000 € ins Ausland getätigt oder empfangen haben (mit Ausnahme von Warenzahlungen und bestimmten Kreditbewegungen), besteht grundsätzlich Meldepflicht.

    Meldet meine Bank die AWV-Zahlung automatisch?

    Nein. Banken melden nach § 70 AWV bestimmte eigene Positionen. Für Ihre persönliche Meldepflicht nach § 67 AWV sind Sie als Kontoinhaber selbst verantwortlich.

    Was passiert, wenn ich die AWV-Meldung vergesse?

    Nicht oder falsch gemeldete Zahlungen können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 30.000 € Geldbuße geahndet werden. Gleichzeitig ist eine Nachmeldung jederzeit möglich – die Bundesbank sieht diesen Weg ausdrücklich vor. Je früher die Nachmeldung, desto geringer das Risiko.

    Wie lange habe ich Zeit für die Meldung?

    Die Frist beträgt bis zum 7. Werktag des Monats, der auf den Monat der Zahlung folgt. Bei einer Zahlung im März 2026 muss die Meldung also bis zum 7. Werktag im April 2026 eingehen.

    Was ist der Unterschied zwischen § 67 AWV und § 70 AWV?

    § 67 AWV verpflichtet Sie als Inländer zur Meldung Ihrer eigenen Zahlungen. § 70 AWV verpflichtet Kreditinstitute zur Meldung bestimmter Sachverhalte in eigenem Namen. Beide Paragraphen betreffen unterschiedliche Meldepflichten – Ihre Bank erfüllt die eigene Meldepflicht, aber nicht Ihre.

    Nächste Schritte: Mehr zum Thema

    Die AWV-Meldepflicht unterscheidet sich je nach Ihrer Situation erheblich. Ob Sie als Privatperson eine einzelne Auslandsimmobilie besitzen oder als Unternehmen regelmäßige grenzüberschreitende Zahlungsströme verwalten – die Anforderungen, Prozesse und Fallstricke sind verschieden.

    Unsicher, ob Sie betroffen sind? Weiterführende Informationen zu Ihrem spezifischen Fall finden Sie auf unseren Unterseiten:

    Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner

    Dr. Tristan Wegner

    Rechtsanwalt · Außenwirtschaftsrecht

    Seit 2016 spezialisiert auf AWV-Compliance und Selbstanzeigen. Täglich im Austausch mit der Deutschen Bundesbank. Dozent an der Universität Hamburg.

    Ein Service der O&W Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

    → Zum Profil
    AWV-Meldung vergessen?Jetzt beraten lassen