Selbstanzeige AWV-Meldepflicht

Haben Sie keine AWV-Meldungen abgegeben? Dann macht eine AWV-Meldepflicht Selbstanzeige Sinn.

Eine Selbstanzeige ist dann nötig, wenn Sie Auslandszahlungen nicht an die Bundesbank gemeldet haben. Nach einer Selbstanzeige dürfen keine Bußgelder mehr verhängt werden. Sie verhindert effektiv Nachteile für Privatpersonen und Unternehmen und ist für Verstöße im Meldewesen ausdrücklich vorgesehen.

Wann sollte man eine AWV-Selbstanzeige abgeben?

Eine Selbstanzeige wegen vergessener AWV-Meldepflicht können Sie dann abgeben, wenn die Voraussetzungen von § 22 Abs. 6 AWG (Außenwirtschaftsgesetz) eingehalten sind.

Die Vorschrift sagt folgendes:

Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes [...], wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige [...] gilt als freiwillig, wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat.

§ 67 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung AWV

Damit gibt es also vier elementare Voraussetzungen:

  • Die Verstöße waren fahrlässig, also ohne Vorsatz
  • Die vergessenen AWV-Meldungen wurden selbst bemerkt
  • Es wurden Maßnahmen getroffen, um weitere Verstöße zu verhindern (die den Anforderungen der Bundesbank genügen)
  • Es wurden noch keine Ermittlungen seitens der Behörde aufgenommen

Diese Voraussetzungen müssen in der Selbstanzeige durch Sie oder einen Anwalt dargestellt werden.

Wird die Selbstanzeige anerkannt, so darf kein Bußgeld mehr von der Behörde verhängt werden.

Allerdings haben Sie nur einen Versuch. Ist die Selbstanzeige unwirksam, so haben Sie die Behörden selbst auf Ihre Verstöße aufmerksam gemacht und leiten mit der gescheiterten Selbstanzeige dann die Verfolgung ein.

AWV in unter 60 Sekunden erklärt

Selbstanzeige bei vergessener Meldung?

Wann eine Selbstanzeige Sinn macht, wenn Sie die AWV-Meldung vergessen haben erklärt unser Rechtsanwalt Dr. Wegner in diesem Video.

Wann verjährt die AWV-Meldung?

Eine AWV-Meldung verjährt spätestens nach 3 Jahren. Verjährung bedeutet, dass Verstöße gegen die Meldepflicht danach nicht mehr verfolgt werden können.

Der genaue Zeitpunkt der Verjährung ist unklar und gerichtlich bislang nicht definiert.

  • Verstöße < 2 Jahre her: Hier ist noch keine Verjährung eingetreten. Diese können unproblematisch verfolgt werden.
  • Verstöße mehr als 2 aber weniger als 3 Jahre her: Hier ist unter Juristen streitig, ob Verjährung greift. Sicherheitshalber sollten diese Verstöße in einer Selbstanzeige angezeigt werden.
  • Verstöße mehr als 3 Jahre her: Hier greift die Verjährung.

Ob man sich auf die Verjährung stützen und damit einfach abwarten möchte, ob die Verstöße nicht entdeckt werden, richtet sich nach der individuellen Risikoneigung.

Stehen die Verstöße kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, entscheiden sich manche für ein Abwarten. Sind die Verstöße hingegen in den letzten 2 Jahren begangen worden, so geben viele eine Selbstanzeige ab.

AWV in unter 60 Sekunden erklärt

Verjährung der AWV-Meldepflichten

Die Verpflichtung zur AWV-Meldung unterliegt der Verjährung. Wann diese verjährt, klären wir in diesem Video.

Wie werden vergessene Meldungen entdeckt?

Vergessene AWV-Meldungen können bei Betriebsprüfungen, Außenwirtschaftsprüfungen, Zollprüfungen, Prüfungen durch die Bundesbank etc. aufgedeckt werden. Wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, dann ist eine Selbstanzeige bereits gesperrt. Daher sollte man rechtzeitig proaktiv agieren.

Wo kann man die AWV-Selbstanzeige einreichen?

Für die Selbstanzeige wegen vergessener AWV-Meldungen ist erstaunlicherweise nicht die Bundesbank zuständig, sondern das Hauptzollamt.

Hier gibt es aber verschiedene wichtige Fragen zu klären:

  • Welches Hauptzollamt ist zuständig?
  • welche Ausführungen sollte man machen, um eine wirksame Selbstanzeige abzugeben?
  • Wie dokumentiert man die Abgabe der Selbstanzeige richtig?

Es ist darauf hinzuweisen, dass in den Hauptzollämtern normalerweise Straftaten wie Schmuggel und Steuerhinterziehung abgewickelt werden, sodass die Sachbearbeiter in den Hauptzollämtern meist gute Kenntnisse der Bußgeld- und Strafvorschriften haben.

Vorlage für die Selbstanzeige?

Eine Selbstanzeige muss so aufgebaut sein, dass sie verschiedene zwingende Elemente enthält, um eine wirksame Selbstanzeige darzustellen. Es ist dabei wichtig, dass diese Elemente korrekt aufgezeigt werden.

Anderenfalls droht die AWV-Selbstanzeige zu scheitern oder zahlreiche Nachfragen wegen der AWV-Meldungen auszulösen.

Die Selbstanzeige muss mindestens zu den folgenden Punkten Ausführungen beinhalten:

  • Welche Verstöße liegen vor (welche Zahlungen hätten gemeldet werden müssen?)
  • In welchem Zeitraum hätte die Meldepflicht erfüllt werden müssen?
  • Die Verstöße wurden im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt (und nicht durch die Behörden)
  • Es wurden Maßnahmen getroffen, um weitere Verstöße künftig zu verhindern.
  • Es liegt nur ein fahrlässiger Verstoß und keine Absicht oder billigendes in Kauf nehmen vor
  • Die Selbstanzeige wird freiwillig erstattet, weil man die AWV-Meldepflichten nun selbst erkannt hat

An dieser Stelle ein Wort der Warnung. Viele Berater geben Ihnen am Ende nur eine Vorlage für eine Selbstanzeige, die Sie dann selbst ausfüllen sollen. Dabei ist die Selbstanzeige nur dann erfolgreich, wenn Sie dokumentieren, dass Sie sich mit dem Meldewesen fundamental auseinandergesetzt haben. Zudem müssen Sie sicherstellen, dass künftige Meldungen korrekt abgegeben werden.

Meiden Sie also Berater, die mit Ihnen nicht auch gleich die Zahlungen durchgehen und Ihnen erklären, wie die Bundesbank die Meldungen genau aufgearbeitet benötigt.

Dr. Tristan Wegner Rechtsanwalt

Welche Strafen drohen?

Die vergessene AWV Meldepflicht führt zu Bußgeldern. Die genaue Höhe dieser liegt im Ermessen der Behörden, beträgt aber bis zu 30.000 € pro Verstoß. Die „Strafe“ im Sinne eines Bußgelds kann vermieden werden, wenn rechtzeitig eine Selbstanzeige abgegeben wird. Wenn bereits ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, dann sollte schnellstmöglich geprüft werden, ob eine Verteidigung Sinn macht.

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner. Er ist seit 2013 als Rechtsanwalt tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung.

Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig.

Seit 2016 ist er auf das Meldewesen bei der Bundesbank spezialisiert. Seine Kanzlei war eine der ersten Kanzleien, die in dem Spezialgebiet beraten hat.

Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied in verschiedenen Branchenorganisationen und Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.